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PostHeaderIcon Satzung SSV Sehnde Süd e.V. 1980

S A T Z U N G des Sport- und Spielvereins Sehnde-Süd von 1980 e. V.
(in der Fassung vom 23.01.1999)

 

§ 1
Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben

Der am 18. Oktober gegründete Verein führt den Namen "Sport- und Spielverein (SSV) Sehnde-Süd" und hat seinen Sitz in 31319 Sehnde (Ortsteile Müllingen-Wirringen) im Landkreis Hannover.

Er ist unter der Nr. VR 181 in das Register des Amtsgerichts Lehrte eingetragen.

Das Vereinsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Die Farben des Vereins sind rot-schwarz.

§2
Zweck des Vereins

1) Er bestrebt durch Leibesübungen die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere die Förderung der Jugendpflege in sportlicher und erzieherischer Hinsicht.

2) Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

3) Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Die Ansammlung des Zweckvermögens ist erforderlich, um einen für die Zwecke des Vereins notwendigen Sportplatz zu schaffen bzw. die vorhandene Spielanlage zu verbessern.

§4
Verbandsangehörigkeit

Der Verein gehört dem Sportkreis Hannover-Land im Landessportbund Niedersachsen, sowie dem Kreisfachverband "Fußball" an und ist den Satzungen dieser Verbände unterworfen. Bei Ausübung der Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

§5

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Als ordentliches Mitglied gelten Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.

Personen, die sich um die Sache des Sports oder dem Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§6

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Alter und Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu ab zugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und Zweckbestimmung des Vereinsergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglichen Beitrags befreit. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

Außerdem sind aktive Mitglieder verpflichtet, für den Verein zehn unentgeltliche, freiwillige Arbeitsstunden pro Jahr zu leisten. Die nicht geleisteten Arbeitsstunden können mit DM 10,00 pro Stunde berechnet werden.

§8

Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann jährlich, im Januar und halbjährlich Januar, Juli bezahlt werden.
Neuaufgenommene Mitglieder haben mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Mitgliederbeiträge und die Aufnahmegebühr setzt die Jahreshauptversammlung fest. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.

§9
Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluß aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden;

1) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,

2) wegen Nichtzahlung von sechs Monatsbeiträgen, trotz Aufforderung,

3) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens,

4) wegen unehrenhafter Handlungen.

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.

§10
Stimmrecht Jugendlicher

Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei den Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 16. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins vor Vollendung des 16. Lebensjahres volles Stimmrecht.

§11
Organe des Vereins

Oberste Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung und der Vorstand.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestimmen.

Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der erste Vorsitzende; weitere Mitglieder des Vorstandes sind der zweite Vorsitzende, der Rechnungsführer und der Schriftführer. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen Ausschüsse bilden und aufheben.

Dem Vorsitzenden obliegen die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte im Benehmen mit den ständigen Ausschüssen und den Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann der Vorstand einen Geschäftsführer und weitere Kräfte anstellen.

§12

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres, spätestens im Januar statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich geschehen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung:

1) Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,

2) Wahl des Vorstandes, des Ältestenrates und der Rechnungsprüfer,

3) Satzungsänderungen mit Ausnahme des § 2,

4) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

5) Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden,

6) Anträge ordentlicher Mitglieder,

7) Auflösung des Vereins.

§13

Anträge ordentlicher Mitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen mindestens acht Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

§14

Jedes in der Jahreshauptversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

Alle Beschlüsse der Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden; er entscheidet bei Stimmengleichheit. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Bericht aufzunehmen, der von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§15

Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen; er muss es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Die Einberufung hat 14 Tage vor dem Stattfinden der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§16
Vereinsausschüsse

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.
Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.

§17
Strafen

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

1) Verweis,

2) Geldstrafe bis zu DM 20,00,

3) Disqualifikation bis zu einem Jahr,

4) ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen,

5) Ausschluss aus dem Verein.

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§18
Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die dem Verein mindestens 10 Jahre angehören müssen. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist zuständig als Berufungsinstanz gemäß § 9.

§19
Rechnungsprüfer

Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden zwei Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle.
Daneben haben sie die Pflicht, in halbjährlichen Abständen die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

§20
Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.

§21

Sinkt die Mitgliederzahl unter zwölf herab ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sehnde, die es für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Sports zu verwenden hat.

Aktualisiert ( Freitag, den 13. Januar 2012 um 15:37 Uhr )

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